Sonderkündigungsrecht - Wann Sie kündigen können
Sonderkündigungsrecht
Die Kfz-Versicherung kann regulär immer zum Jahresende gewechselt werden. Für einen fristgerechten Wechsel muss die Kündigung bis zum 30. November beim alten Kfz-Versicherer eingegangen sein. Diese Hauptfälligkeit zum 1. Januar jedes Jahres betrifft beinahe alle Versicherer am Automarkt. Abweichend von dieser Frist, also unterjährig, können Fahrzeughalter nur dann die Kfz-Versicherung wechseln, wenn dafür triftige Gründe vorhanden sind. Ein Sonderkündigungsrecht kommt nur unter bestimmten Bedingungen zum Tragen. Erhöht der Versicherer die Jahresbeiträge, ohne die Leistungen der Versicherung entsprechend anzupassen, kann der Versicherte von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. Gleiches gilt, wenn der Versicherte ein neues Fahrzeug erwirbt oder es zu einem Schadensfall kommt. Aber auch beim Sonderkündigungsrecht ist eine Frist von einem Monat einzuhalten. Erfolgt die Kündigung nicht innerhalb dieser Frist, wertet der Versicherer dies als Zustimmung zu etwaigen Änderungen bzw. zum Fortbestehen des Vertragsverhältnisses.
Erhöhung der Jahresbeiträge
Kommt es zu einer Erhöhung der Jahresprämie durch den Versicherer, besteht grundsätzlich Sonderkündigungsrecht. Zu einer Beitragserhöhung im neuen Jahr kommt es dabei häufig durch eine Änderung in der Risikoeinstufung des Fahrzeugs oder des Wohnortes, den sogenannten Typ- und Regionalklassen. Das betrifft alljährlich etwa ein Drittel aller in Deutschland zugelassenen Fahrzeuge. Sobald der Versicherer aus irgendeinem Grund die Beiträge erhöht, ohne die Leistungen zu ergänzen, greift immer das Sonderkündigungsrecht. Im Kündigungsschreiben sollte dabei konkret auf die Beitragserhöhung Bezug genommen werden.
Fahrzeugwechsel
Bei jedem Fahrzeugwechsel oder Fahrzeugkauf besteht generell die Möglichkeit, die Kfz-Versicherung zu wechseln. In keinem Fall ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, beim alten Versicherer zu bleiben. Er kann sich für eine günstigere Kfz-Versicherung entscheiden.
Schadensfall
Kommt es zu einem Unfall, haben sowohl der Versicherungsnehmer als auch die Versicherung ein Sonderkündigungsrecht. Bis vor einiger Zeit galt bei einer Kündigung im Schadensfall, dass der Versicherer die volle Jahresprämie einbehalten konnte. Dies hat sich mit dem neuen Versicherungsvertragsgesetz seit dem 1. Januar 2008 geändert. Nun hat der Versicherungsnehmer das Recht auf Rückerstattung der Differenz, so dass die Kündigung im Schadensfall nun deutlich unproblematischer ist.
Kündigungsfristen
Hat der Versicherer die Beiträge erhöht, bekommen Versicherungsnehmer rechtzeitig ein Schreiben. Nach Erhalt der Mitteilung besteht ein Monat Zeit, um die außerordentliche Kündigung einzureichen. Diese muss bis dahin beim Versicherer schriftlich – am besten per Einschreiben mit Rückschein – eingegangen sein. Hat man sich für eine Kündigung entschieden, sollte man gleich verfügbare Alternativen suchen und einen umfassenden Vergleich der Kfz-Versicherungen durchführen.
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